Die Rechtslage im Telefonmarketing
Angesichts der Änderungen der Rechtslage im Telefonmarketing, haben wir viele Anfragen erhalten. Die Verunsicherung ist groß und einige Leser fragen sich, was in der Telefonakquise noch erlaubt ist. Hier finden Sie Hinweise, wie Sie Licht in das Dunkel bringen: “Was ist erlaubt bei der telefonischen Kundengewinnung?”
Die Verschärfung des Gesetz gegen unlautere Telefonwerbung bezieht sich auf den Endverbraucher.
- Die B2C Anrufe (Business-to-Customer) – beim Endverbraucher – sind stärker reglementiert worden.
- Die B2B Telefonate (Business-to-Business) – bei Firmen – blieben unverändert.
- Die Neuregelung sieht bei Verstößen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor.
- Firmen dürfen nicht mehr mit unterdrückter Nummer anrufen.
- Langfristige Verträge müssen schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden.
Das Ziel des Gesetz gegen unlautere Telefonwerbung ist der stärkere Schutz des Kunden.
Meine Großmutter ließ sich einmal ein Jahres-Abo eines Zeitschriftenverkäufers aufschwatzen. Sie dachte, dass Sie durch Ihre Unterschrift an einer Umfrage teilnahm. Wegen Ihres schlechten Augenlichts konnte sie das Kleingedruckte in dem Schriftstück nicht lesen.
- Der Schutz soll den Verbrauchern gewährt werden, die von unlauteren Telefonakquisiteuren übervorteilt werden (hier befindet sich unser erster Artikel zu dem Thema Telefonwerbung: Darf ich oder darf ich nicht?)
- Kunden, die nicht genau wissen, was Sie kaufen und zu welchem Preis.
- Käufer, die gutgläubig ihre Kontoverbindung herausgeben und sich über merkwürdige Abbuchungen wundern.
Beim Bundesministerium der Justiz finden Sie viele Informationen darüber, wer von der Gesetzgebung betroffen ist. Hier können Sie sich “wasserfest” informieren.
Bei VNR ist eindeutig nachzulesen, dass “Keine Änderungen des Telefonmarketing gegenüber Gewerbetreibenden” stattgefunden haben. Hier gilt nach wie vor die Regel einer mutmaßlichen Einwilligung für den Anruf.
Ob die mutmaßliche Einwilligung des Kunden vorliegt, muss jeder der Telefonmarketing durchführt selbst beantworten.
An dieser Stelle ist die Rechtslage in der telefonischen Kundengewinnung leider noch recht schwammig und nicht immer ganz eindeutig.
Gute weiterführende Informationen inclusive eines kostenlosen Rechtsanwalt-Leitfaden zum Download habei ich bei Marketing-Blog.biz gefunden unter dem Titel: Werben nach Gesetz – das neue UWG.
Grundsätzlich gilt – ehrlich währt am längsten! Wenn Ihr Gesprächspartner nicht mehr angerufen werden möchte, halten Sie sich am besten daran. Telefonieren Sie ohne Druck, Manipulation und bleiben Sie höflich und sachlich.
Mehr Informationen habe ich in themenbezogenen Foren von Xing gefunden. Dort sind viele Profis und Experten, die sich über Erfahrungen und die gegenwärtige Gesetzgebung austauschen.
Falls Sie sich unsicher sind: Mit etwas Recherche können Sie Informationen finden, ob Sie telefonische Kundengewinnung betreiben dürfen.
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3 Reaktionen zu “Die Rechtslage im Telefonmarketing”
Sabina Anders
Am 16. Juli 2009 um 01:22 Uhr
Sehr geehrte Andrea,
ich beabsichtige mich freiberuflich in der Neukunden-Akquise zu betätigen. Dabei plane ich, Neukunden für ein Inkasso-Unternehmen zu finden. Ich habe nicht vor, beim Erstkontakt am Telefon gleich einen Abschluß zu machen (ist ja auch nicht sehr realistisch), sondern werde den angerufenen Unternehmer fragen, ob ich ihm auf dem Postweg mein Angebot senden und ihn nach ein paar Tagen anrufen darf. Potentielle Kunden sind für mich Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, Waren abgeben und erst danach diese in Rechnung stellen. Ich habe aber aufgenommen, daß ich nur Unternehmen anrufen darf, bei denen ich annehmen kann, daß mein Angebot in ihr Geschäftsinteresse fällt (z. B. bei einem Autohändler ein Reifenangebot).
Wo finde ich eine eindeutige Antwort, ob meine geplante Art zur Kontaktaufnahme von potentiellen Neukunden durch das neue Telekommunikationsgesetz als gesetzwidrig einzustufen ist?
Herzlich Grüße von Sabina Anders
Andrea
Am 16. Juli 2009 um 08:34 Uhr
Hallo Frau Anders,
individuelle Rechtsauskünfte können wir Ihnen leider nicht geben. Schauen Sie doch einmal in unsere weiteren Artikel zu dem Thema unter dem Schlagwort Recht und UWG. Wir verlinken dort auf gute Informationen u.a. von Rechtsanwälten. Die IHK bietet ebenfalls – häufig sogar kostenlose – Beratungsgespräche an.
Gruß Andrea Jülichs
Sabina Anders
Am 28. Juli 2009 um 00:37 Uhr
Sehr geehrte Frau Jülichs,
vielen Dank für Ihre informative Antwort. Die verlinkten Informationen waren für mich sehr aufschlußreich.
Mit freundlichen Grüßen
Sabina Anders